Filmwerk

Im Urhebergesetz werden unter dem Oberbegriff "Film" Filmwerke und Laufbilder (§ 95 UrhG) verstanden. Die Rechtsprechung versteht unter einem Filmwerk solche Produktionen, die auf Grund ihrer Auswahl, der Anordnung und der Gestaltung des Filmstoffes eine schöpferische Eigenart besitzen. In den §§ 88 ff. UrhG gelten für Filmwerke besondere Regelungen.