Checkliste - Exposévertrag

Der erste Vertrag, den ein Autor mit einer Filmproduktion schließt, ist der Exposévertrag. Danach kommt eventuell ein Treatmentvertrag bzw. gleich der Drehbuchvertrag.

Der Produzent nimmt in der Regel das Exposé ab und kann durch die Abnahme Einfluss auf die Entwicklung des Stoffs nehmen.
Folgende wichtigen Punkte sollten in Exposéverträgen berücksichtigt werden:

§ 1 Vertragsgegenstand/Auftragsgrundlage:

  • Vertragsgegenstand: Anfertigung eines Exposés
  • Definition Exposé
  • Arbeitstitel, Genrebezeichnung, Länge der Produktion

§ 2 Abgabe und Abnahme

  • Abgabe und Abnahme des Drehbuchs an konkreten Daten festmachen
  • Keine zu starren Regelungen bzgl. Nachbesserungen treffen
  • Beachte: Abnahmefiktion nach einiger Zeit
  • Regelung aufnehmen, dass Weitergabe des Exposés als Abnahme gilt

§ 3 Rechteübertragung

  • Bestimmung des Zeitpunkts, wann die Rechte auf die Produktion übergehen
  • Exklusive, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte Rechteübertragung des Verfilmungsrechts (Prequel, Sequel, Spin Off, Wiederverfilmung (entgegen dem gesetzlichen Standardfall), Fortentwicklungsrecht); des Bearbeitungsrechts auch durch Dritte, usw.
    Hierbei muss der Autor eines Exposés beachten, dass er nicht schon zu viele Rechte von dem Filmstoff abtritt, da er sonst zu leicht von der Weiterentwicklung des Stoffs auszuschließen ist.
  • Weiterübertragbarkeit der Rechte? Mit/ohne Zustimmung des Autors?

§ 4 Haftung für Rechtsmängel / Garantie /Freistellung

  • Vor allem Garantie des Autors, dass keine Drittrechte berührt werden: Keine weiteren Urheber, keine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter; keine Verletzung Persönlichkeitsrechte Dritter; Freistellungsklausel, die den Produzenten von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freistellt
  • Der Produzent haftet für den Stoff, den er dem Autor zur Einarbeitung vorgibt.

§ 5 Honorar

  • Honorar immer zuzüglich MwSt. auf Rechnung des Autors
  • Fällig bei Abnahme; Vorschuss bei Vertragsunterzeichnung ist üblich
  • Ungeachtet des Vertrages hat der Autor immer einen gesetzlichen Anspruch auf die "angemessene Vergütung" - und die auch nachträglich.
  • Honorar wird auf Drehbuchhonorar angerechnet

§ 6 Weiterentwicklung

  • Auftrag zur Erstellung des Drehbuchs/Treatments
  • Klausel, dass der Autor die 1. Fassung des Drehbuchs erstellen soll, wenn der Exposévertrag erfüllt, die Finanzierung des Drehbuchs gesichert und Exposé abgenommen wurde. In jedem Fall sollten sich die Parteien auf so viele Klauseln des Drehbuchvertrags wie möglich geeinigt haben
  • Frist, in der sich die Produktion erklären muss, ob der Stoff weiterentwickelt wird
  • Optimal ist es, wenn der bereits unterschriebene Drehbuchvertrag Anlage zum Exposévertrag ist und mit Erfüllung des Exposévertrags in Kraft tritt.

§ 7 Rückrufrecht des Autors

  • Abweichung von der gesetzlichen Regelung (zwei Jahre) und Verlängerung auf bis zu fünf Jahre seit Abnahme/Abgabe. Sinn: der Produzent soll ausreichend lange Planungsphase haben
  • Bei Rückruf: Rückzahlung des Honorars (teilweise oder vollständig)

§ 8 Nennung des Autoren

  • Autor hat gesetzliches Namensnennungsrecht; hier allerdings nur, wenn der spätere Film noch genügend Material aus dem Exposé enthält
  • Der Exposéautor wird - branchenüblich - nicht im Vorspann oder Abspann genannt: Sicherheitshalber sollte eine Klausel aufgenommen werden, in der der Autor auf Namensnennung verzichtet

§ 9 Verschwiegenheitsverpflichtung

  • Mit der Stoffentwicklung im Zusammenhang stehende Dinge sollen durch den Autor nicht weitererzählt werden dürfen
  • Vertragsstrafe bei Verstoß

§ 10 Schlussbestimmungen

  • Schriftformklausel
  • Rechtswahlklausel
  • Salvatorische Klausel

Weitere Informationen:

im Glossar:

Link ins Glossar Abnahme
Link ins Glossar Exposé
Link ins Glossar Verfilmungsrecht

siehe auch:

interner Link Checkliste Treatmentvertrag
interner Link Checkliste Drehbuchvertrag
interner Link Checkliste Optionsvertrag