Es muß nicht immer Kaviar sein...
Der Produzent muß dem Autor eine angemessene Vergütung zahlen.
Entwickelt sich ein Film zum Blockbuster, dann kann der Drehbuchautor noch einmal die Hand aufhalten.
Buchhütte hat alle filmischen Nutzungsrechte an dem Drehbuch: "Meine Seele so schwarz" zu einem Pauschalpreis von 40.000 Euro dem Fichtinger eingeräumt. Dieser hat es als Low-budget-Produktion - Kosten: 1.000.000 Euro - verfilmt. Der Film erregt unerwartet internationales Aufsehen, und spielt, da entsprechend vermarktet, insgesamt 50.000.000 Euro ein. Buchhütte, der sich bis jetzt stets spartanisch ernährt hat, will von jetzt an täglich Kaviar zum Frühstück. Fichtinger verdirbt ihm jedoch die Vorfreude, da er meint, mit dem gezahlten Pauschalpreis sei alles abgegolten. Stimmt das?
Gelingt es dem Autor, ein Drehbuch an den Mann zu bringen, so wird dies allein schon oft ein Glücksgefühl a la "Sechs Richtige im Lotto" auslösen. Bei aller Freude sollte er aber im Auge behalten, daß man als Urheber, der Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt, gegen seinen Vertragspartner einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Egal, ob das Werk auch tatsächlich genutzt wird.
Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so kann man als Urheber von seinem Vertragspartner Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen.
Vergütung angemessen?
Im Filmbereich erfolgt die Vergütung häufig pauschal: Der Autor bekommt für die Auswertung seines Buchs einen Festpreis ausgezahlt. Konkrete Mindestsummen für eine angemessene Vergütung lassen sich juristisch nicht herleiten. Nicht mehr angemessen ist die Vergütung, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht.
Ein wichtiger Anhaltspunkt für die (Un-)Angemessenheit der Vergütung ist der Umfang der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte.
Da sich die Vergütung nicht nach der tatsächlichen Nutzung, sondern nach den eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten bemisst, bestehen Zweifel an der Angemessenheit unter anderem dann, wenn im Vertrag ein sog. "Buy-Out" vorgesehen ist. Darunter versteht man den Ausverkauf aller räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten gegen eine einmalige Zahlung. Für den Autor heißt dies: Liest er lange Vertragspassagen, in denen alle eingeräumten filmischen und außerfilmischen Nutzungsrechte aufgezählt werden, so sollten bei ihm die Warnleuchten angehen.
Da im Beispielsfall nur die filmischen Nutzungsrechte eingeräumt wurden, dürfte die Pauschalvergütung in ihrer Höhe noch angemessen gewesen sein, nicht zuletzt auch angesichts des niedrigen Budgets.
Recht auf Nachvergütung:
Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung besteht ein zusätzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung, wenn sich bei der späteren tatsächlichen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Urhebervergütung und den erzielten Verwertereinnahmen zeigt.
Zur Ermittlung eines evtl. Missverhältnisses werden alle Erträge und Vorteile des Verwerters auf der einen und die Vergütung des Urhebers auf der anderen Seite bilanziert. Diese Rechnung wird allerdings nicht in Bezug auf ein bestimmtes Werk vorgenommen, sondern es werden die gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Verwerter hinsichtlich aller gemeinsam verwerteten Werke einbezogen. Hat also der Autor dem Produzenten neben einem Kassenknüller auch einige Flops beschert, deren Produktionskosten gerade mal durch die Gewinne aus dem Erfolgsfilm ausgeglichen werden, dann kann er unter'm Strich für den einen Erfolg keine Nachvergütung verlangen.
Wann ein Missverhältnis vorliegt, ist völlig einzelfallabhängig. Als Faustformel wird von manchen Experten vorgeschlagen, ein solches sei jedenfalls gegeben, wenn die vereinbarte Urhebervergütung um mehr als 100% von der (in Anbetracht der erzielten Einnahmen) angemessenen Vergütung abweicht.
Im Beispielsfall (praktisch wohl eher ein Traumszenario) könnte Buchhütte also Kaviar essen, bis er platzt.
