Mein Buch, mein Film?
Will der Roman-, Drehbuch- oder Treatmentautor bei der Besetzung des Filmhelden oder gar am Set ein Wörtchen mitreden, dann muss er das vertraglich regeln. Gegen grobe Entstellungen seines Stoffes kann er sich jedoch auch ohne Vertrag wehren. Im Todesfall gilt dies auch für seine Erben.
Der erfolgreiche Roman "Die einfallsreiche Geschichte" von Michael Einfall wird verfilmt. Der Autor sorgt sich sehr um die stilechte Umsetzung seines Werks. Das wird auch allen nur zu deutlich, da er oft am Set auftaucht und versucht, die Schauspieler und den Regisseur durch seine Vorstellungen von der richtigen Filmumsetzung zu inspirieren. Er beklagt sich auch beim Produzenten, dass sein Werk verschandelt wird, wenn die Szenen dies und das enthalten. Dem wird das langsam zu viel und er fragt sich, wie viel er sich von Michael Einfall bieten lassen muss und ob der sogar noch seinen Film verhindern kann.
Der Autor kann in der Regel nur "grobe Entstellungen" seines Werkes verhindern, außer er hat vertraglich vereinbart, schon "einfache Entstellungen" zu vermeiden (Beispiel für "grobe Entstellung": Wenn bei der einfallsreichen Geschichte ein ganz anderer Schluss verwendet wird und dadurch eine zentrale Aussage des Werkes durchbrochen wird. Wenn der Sinngehalt eines zugrundeliegenden Werkes völlig verkehrt wurde). Was eine Entstellung im Einzelfall ist, muss das Gericht im Streitfall entscheiden.
Mitspracherecht vertraglich regeln
Eine Mitsprache des Autors der Romanvorlage, des Drehbuchs, Treatments oder gar des Exposés sollte im jeweiligen Vertrag geregelt werden. Wie weit dieses Recht geht, ob der Autor z.B. bei der Besetzung der Rollen, Auswahl des Regisseurs etc. mit entscheiden darf, ist Verhandlungssache. Die Art der Mitsprache kann eine bloße Informationspflicht darstellen oder gar eine Zustimmungserfordernis für die einzelnen Schritte der Verfilmung. Wenn aber im Vertrag dazu nichts steht, kann der Autor seine Einmischung nicht durchsetzen.
Den Film sogar verhindern kann der Autor, wenn die Verfilmung sein Werk entstellt. Dabei gibt es gesetzlich zwei Stufen. Standardmäßig kann nur eine "grobe Entstellung" verhindert werden. Bei den Vertragsverhandlungen kann der Autor versuchen festzuhalten, dass schon "einfache Entstellungen" reichen, damit er einschreiten kann.
Will der Produzent vermeiden, dass der Romanautor nach fertigem Dreh den ganzen Film blockiert, sollte er ihn das Drehbuch abnehmen lassen und bei wichtigen Entscheidungen hinzuziehen oder umfassend informieren. Wenn er beim Dreh oder bei der Abnahme der Rohschnittfassung dabei war und dort nichts beanstandet, kann er später nicht behaupten, dass der Produzent den Film entstellt habe. Somit hat der Autor auch keine Möglichkeit, den Film zu blockieren.
Am besten schützt sich der Produzent, indem er sich im Vertrag ein umfassendes Bearbeitungsrecht einräumen lässt.
Streit mit den Erben
Oft ist es für die Verfilmung sogar noch schwieriger, wenn der Autor schon verstorben ist. Grund: Die Erben nehmen dessen Eingriffsrechte meist intensiver wahr als der Autor selbst zu Lebzeiten. Da das Urheberrecht vererbbar ist, gehen auch diese Rechte auf die Erben über. Sie können diese in den meisten Fällen (Ausnahmen: Bei gemeinschaftlichen Werken 70 Jahre nach Tod des längstlebenden Miturhebers; Bei anonym oder unbekannt pseudonymen Veröffentlichungen 70 Jahre nach Veröffentlichung) bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ausüben können.
Tipp:
Aus Produzentensicht sollte versucht werden, dem Autor vertraglich wenig Mitspracherecht zu geben. Sein Know-how und seine Kontakte aber möglichst für die Verfilmung nutzen. Wichtig für die Verfilmung ist auch, am Standard der "groben Entstellung" für Eingriffe des Autors festzuhalten, da eine Verfilmung oft eine erhebliche Umgestaltung des Stoffes erfordert.
