Auf den Namen kommt es an
Auch wenn sich der Produzent mit seinem Drehbuchautor überworfen hat, muss er ihn im Abspann nennen. Nur wenn der Autor darauf verzichtet, in den Credits zu erscheinen, wird sein Name im Text gelöscht.
Der Produzent Bernt Birkinger hat sich über seinen Drehbuchautor Ted Heinersdorfer und dessen Großspurigkeit sehr geärgert. Am liebsten möchte er ihn aus dem Abspann des Filmes verbannen, um dem Autor zu zeigen, wer hier der Macher ist. Der Produzent ist sich aber nicht sicher, ob Heinersdorfer auf der Nennung beharren kann. Er meint aber, dass sei kein Problem da im Drehbuchvertrag darüber nichts stehe und er schließlich die Fäden in der Hand halte.
Der Produzent muss den Drehbuchautor im Abspann des Filmes nennen. Heinersdorfer kann dies auch dann rechtlich gegen Birkinger durchsetzen, wenn die Nennung nicht extra im Vertrag geregelt ist.
Das Recht auf Nennung ist eines der stärksten der Urheber Es ist ein Teil des Persönlichkeitsrechtes das den Urheber mit seinem Werk besonders eng verbindet. Zwar ist der Drehbuchautor nicht der Urheber des gesamten Filmes. Dennoch gehört sein Teil der Arbeit zu den wichtigsten Grundlagen des Films. Er kann verlangen, auch in der Verfilmung genannt zu werden. Dies ist sogar der Fall, wenn das Drehbuch später zur Verfilmung von einem anderen Autor bearbeitet wurde, siehe Fall "Fortsetzung folgt?"
Auch die Autoren von Romanvorlagen und die Verfasser von Treatments können sich auf das Nennungsrecht berufen. Anders sieht es beim Ersteller des Exposés aus: Diese Leistung hat meist nur einen geringeren Anteil an der verfilmten Version und genießt deswegen nicht den gleichen Schutz.
Verzicht auf die Nennung
Es besteht die Möglichkeit, dass der Autor im Vertrag darauf verzichtet, sein Nennungsrecht später vor Gericht durchzusetzen. Aber auch diese Klausel verhindert nicht auf alle Zeit die Nennung des Autors. Ein solcher Verzicht wurde von Gerichten schon als wirkungslos angesehen, wenn der Autor z.B. nach einigen Jahren doch genannt werden will.
Genauso stark ist das Recht des Autors, NICHT genannt werden zu wollen, weil es sich ebenso vom Persönlichkeitsrecht ableitet. Wenn zum Beispiel der Film so stark von seinem Buch abweicht, dass er seinen Namen nicht im Zusammenhang mit dem Film genannt sehen möchte, kann der Autor seinen Namen zurückziehen und darf fortan vom Produzenten und im Film nicht mehr als Autor genannt werden.
Bei einem Ghostwriter kann die Nennung eines anderen als des eigentlichen Autors wegen Täuschung des Publikums wettbewerbswidrig sein, wenn das Publikum eine Arbeit eines bestimmten Autors erwartet. Dann wird sein Nennungsverzicht, der ja sowieso nur begrenzte Wirkung hat, wirkungslos.
Eine andere Frage ist, an welcher Stelle und in welcher Größe der Name des Autors im Abspann erscheinen soll. Das ist Verhandlungssache und kommt auf die Bedeutung des Autors an. Neben Regisseur und Produzent darf der Autor aber nicht völlig untergeordnet genannt werden. Ausnahme: Der Produzent greift für seinen Film auf die branchenübliche Nennung zurück. Ist es in der Szene üblich geworden, den Autor nur untergeordnet zu erwähnen oder seinen Namen ganz wegzulassen, so z. B. beim Autor eines Werbespots, dann sind dem Autor die Hände gebunden.
Tipp: Credits mit allen Beteiligten und Berechtigten am besten genau vertraglich festhalten: Wer in welcher Größe und an welchen Stellen im Vor- und Abspann und im Werbematerial genannt werden soll. Falls keine Nennung erfolgen soll, dann muss der Autor darauf vertraglich verzichten. Das wirkt aber nur in besonderen Konstellationen und ist nicht dauerhaft. Die Nennung kann also nie ganz verhindert werden, außer natürlich der Autor will es nicht.
