Darf Puppi krumme Dinger drehen?
Ideen für neue Drehbücher und Filme entstehen oft aus dem, was schon im Kino oder Fernsehen gelaufen ist. Was muss der Filmemacher beachten, wenn er sich von anderen Büchern und Filmen "inspirieren" läßt und einen ähnlichen Titel verwenden will?
Der Filmemacher Lundgrün hat die Idee zu der Komödie "Puppi Kurzrock": Eine unkonventionelle 25-jährige Frau mit kupferroten Haaren und Sommersprossen wählt nicht zwischen "Küche oder Karriere". Sie schlägt sich durch, indem sie ein halblegales Ding nach dem anderen dreht. Darf Lundgrün den Film so drehen?
Das "aus dem Nichts heraus" geschaffene Werk ist ein Idealbild - in Wirklichkeit gilt: Ohne Input kein Output. Es ist daher völlig legitim, sich von fremden Büchern und Filmen inspirieren zu lassen. Völlig verboten ist es hingegen, zu plagiieren, sprich das Werk eines anderen als eigenes auszugeben.
Wer beim Nachahmen ehrlich bleiben will, muß den Urheber der Vorlage gegebenenfalls um Erlaubnis bitten.
Keine Erlaubnis braucht, wer ein fremdes Werk frei benutzt, um etwas Neues zu schaffen. Wer sich hingegen so stark am fremden Werk orientiert, daß sein "Werk" nur als "Bearbeitung" erscheint (Paradefälle: Übersetzung, Remake), der bedarf der Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks (wobei die Bearbeitung dann allerdings wie ein Werk geschützt ist).
Wo verläuft nun die Grenze zwischen freier Benutzung und erlaubnispflichtiger Bearbeitung?
Zunächst muß die Vorlage überhaupt erst mal urheberrechtlich geschützt sein. Insbesondere muß sie Schöpfungshöhe besitzen. Wer "aus Scheiße Schokolade" machen möchte, braucht hierzu niemanden um Erlaubnis zu bitten, muß jedoch insb. bei der Wahl des Titels auf markenrechtliche Gesichtspunkte achten. "Gute Nachbarn, schlechte Nachbarn" geht nicht, hat ein Gericht entschieden.
Außerdem gibt es Werke, die so alt sind, daß sie keiner konkreten Person mehr "gehören", sondern "gemeinfrei" geworden sind und somit keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen. Folge: Wer meint, er könne aus "Wilhelm Meister" einen Kassenknüller zu machen, mag sich auf dem Holzweg befinden - urheberrechtlich hat er freie Fahrt. Will man herausfinden, ob ein Werk gemeinfrei ist, muß man nicht klären, wie lange das Werk schon in der Welt ist, sondern wie lange der Urheber bereits tot ist. In Deutschland: 70 Jahre.
Sodann kommt es drauf an, wie weit die geschützten Elemente eines Werkes übernommen werden. Soweit diese erkennbar nur als Anregung dienen, im übrigen aber vor der Eigenartigkeit des neuen Werkes "verblassen", liegt eine freie Benutzung vor.
Aber auch bei hoher Übereinstimmung kann das neue Werk immer noch so unterschiedliche Wesenszüge besitzen, daß ein innere Distanz zur Vorlage besteht (so zB. bei echten Parodien und Persiflagen). Es reicht allerdings noch nicht aus, daß man die Originalfiguren der Vorlage einfach in einen anderen Zeit-, Orts- oder Situationszusammenhang stellt. Entscheidend ist, daß eine deutliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorlage stattfindet.
Auch wenn im Beispielsfall die Figur Puppi eindeutig ein "Patenkind" der bekannten Pippi ist, spricht manches dafür, daß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Original vorliegt. Denn abgesehen von dem Kontext wurde auch die Figur selbst verändert. Lundgrün hat ihr ein anderes Alter gegeben und sie in eine andere Lebenssituation gesteckt. Zu einer genauen Beurteilung müßte man jedoch die Einzelheiten des Drehbuchs genauer kennen. Überhaupt ist die Frage "Erlaubnis erforderlich oder nicht" sehr einzelfallabhängig.
Wer hier Ärger vermeiden will, sollte vorher Rat einholen.
