Finger weg von Pippi Langstrumpf...

An Film- oder Buchtiteln besteht nur selten ein Urheberrecht. Dennoch steht der Filmemacher nicht schutzlos da.

Der Autor Buchhaus hat eine Eifersuchtsstory mit dem Titel "Weggegangen, Platz vergangen" geschrieben. Produzent Birkinger findet den Stoff gut und möchte ihn verfilmen. Er verspricht sich jedoch einen größeren Kassenerfolg von dem Titel "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Buchhaus fühlt sich auf den Schlips getreten. Birkinger meint, der Schreiberling solle sich nicht aufspielen, Sprichwörter seien eh "schutzfrei". Da er auch ansonsten stets einen Schritt vorausdenkt, befürchtet er, dass man mit beiden Titeln schlecht fahre, wenn sie "sowieso von Hinz und Kunz ohne weiteres kopiert" werden können.

Nur in Ausnahmefällen sind Buch- bzw. Filmtitel urheberrechtlich  geschützt. Meist besitzen so wenige Worte nur selten die Schöpfungshöhe und Individualität, die für den Urheberrechtsschutz erforderlich sind. (Ausnahmen: "Pippi Langstrumpf", "Pulp Fiction", sind so "eigentümlich", daß sie urheberrechtlich geschützt sind.)

Trotzdem könnte Birkinger das Drehbuch nicht ohne weiteres unter einem anderen Titel verfilmen: Auch wer Nutzungsrechte an einem Werk hat, darf den Titel nicht verändern, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. In der Praxis lässt sich der Produzent daher oft die Rechte zur Titeländerung vom Drehbuchautor vertraglich einräumen.

Aber auch ansonsten steht derjenige, dem nur ein Titel unterhalb der Schwelle einer "geistigen Schöpfung" einfällt, nicht schutzlos da.
Denn die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind markenrechtlich  als Werktitel geschützt: Dritten ist es untersagt, diesen oder einen ähnlichen Titel im geschäftlichen Verkehr [interner Link] zu benutzen, wenn hierdurch Verwechslungen entstehen können. Auch darf die im Inland bestehende Bekanntheit eines Werktitels nicht ausgenutzt werden.

Um Werktitelschutz zu erlangen, muß man keine Formulare ausfüllen. Erforderlich ist allein, dass der Titel Unterscheidungskraft besitzt. Hierzu braucht man sich keine neuartigen Titel ausdenken: Es genügt alles, was ein existierendes Werk identifiziert und von anderen unterscheidet, so auch die von Buchhaus und Birkinger ausgewählten Sprichwörter. Nur Titel mit ausschließlich beschreibendem Charakter ("Bericht über die Gastronomie in Deutschland") und reine Gattungsbezeichnungen ("Die deutsche Küche") reichen nicht aus.
Der Werktitelschutz entsteht an dem Tag, an dem der Titel erstmals im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Drehbuch im Buchhandel erscheint, bzw. der Film zum ersten Mal im Kino läuft.

Die Rechte am Werktitel hat derjenige, der das Werk verfasst hat. Wird also ein Buch unter seinem Originaltitel verfilmt, so ist der Autor Werktitelinhaber. Daher lässt sich der Produzent neben Nutzungsrechten am Werk auch die Nutzungsrechte am Titel einräumen.

im Glossar:

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