Der richtige Ansprechpartner - a lucky punch?

Wen muss der Produzent fragen, wenn er einen bestimmten Song für seinen Film haben will ? Den Musiker ? Den Komponisten ? Das Plattenlabel ? Die GEMA ? Oder alle ?

Der alternde Boxpromoter Don E. Kaiser aus den USA hat nach langjähriger Tätigkeit genug Blut gesehen und Geld verdient. Jetzt plant er den Einstieg in die Filmbranche. Um sich selbst dort keine blutige Nase zu holen, hört er auf den Rat seines Schützlings Mike Dyson. Dieser legt ihm nahe, einen Film in Deutschland zu produzieren. Dort gäbe es viele Fördermöglichkeiten.
Konkret will Kaiser einen Kinofilm über das Leben eines Boxers drehen. Da er kürzlich im Radio den bekannten Song " Mein Block " von Sido gehört und daran Gefallen gefunden hat, möchte er gerne diesen Song in seinem Film aufnehmen. Nun erzählt ihm jedoch der deutsche Filmproduzent Roland Emmentaler, dies sei nicht so einfach. Kaiser habe zunächst eine Lizenz für die Benutzung des Liedes einzuholen. Emmentaler konnte ihm aber nicht sagen, an wen er sich zur Lizenzierung wenden müsse. In Betracht kämen "wohl so vier bis fünf verschiedene Ansprechpartner". Kaiser, schon jetzt genervt von der Bürokratie in Deutschland, will aber nicht vorschnell das Handtuch werfen. Er fragt nun bei den Gebrüdern Klatschko nach, die er aufgrund deren Doktortitel in allen Bereichen für kompetent hält, um Rat.

Grundsätzlich stehen an einer Musikaufnahme verschiedenen Personen bzw. Institutionen Rechte zu. Diese Rechtsinhaber (= Lizenzgeber) müssen vor einer Nutzung des Musikstückes durch Dritte, hier also den Filmproduzenten, der Verwendung zustimmen.

Rechtsinhaber können sein:

der/die Urheber,

ein Musikverlag,

die GEMA,

der Tonträgerhersteller,

die ausübenden Künstler

und die GVL.


Der konkrete Ansprechpartner und Rechteinhaber hängt immer vom Einzelfall ab. Auschlaggebend ist zum Beispiel, ob man die Musik für eine TV- oder Kinoproduktion verwendet, ob man Soundtrack oder Score (= dramaturgische Hintergrundmusik) Musik braucht, ob man bereits existierende Musik verwenden oder neu komponieren lassen will.
In den wenigsten Fällen muss sich der Produzent allerdings mit allen Beteiligten auseinandersetzen; möglich ist - in vielen Fällen - auch ein Rechteerwerb aus "einer Hand".

Im Folgenden sollen zunächst die in Betracht kommenden Beteiligten dargestellt werden.

Die Musikurheber
Klassischerweise gibt es bei einem Musikstück sowohl den Urheber des Textes (=Texter) und zusätzlich den Urheber der Komposition (=Komponist). Der Begriff des Urhebers bezeichnet den geistigen Schöpfer eines Werkes. Bei existierender Musik, die schon irgendwo veröffentlicht wurde, ist so gut wie immer davon auszugehen, dass sie dem Urheberrechtsschutz unterfällt.
Bsp: Selbst der simpelste Schunkel-Schlager wird vom Urheberrechtsschutz erfasst.
Zunächst wären also die Urheber um Erlaubnis zu fragen.

Die Musikverlage
Jedoch nehmen die Urheber ihre Urheberrechte überwiegend nicht selbst wahr, sondern übertragen diese Aufgabe einem Musikverlag (Glossar). Hauptaufgabe der Verlage ist neben dem Notendruck heutzutage die Vermarktung der Musikstücke im Film- und Werbebereich. Wenn also der oder die Urheber einen Verlag haben, der ihre Rechte wahrnimmt, ist Ansprechpartner der Verlag, der sich dann intern mit den Urhebern auseinandersetzt.
Aber woher weiß man, ob das zur Nutzung im Film bestimmte Musikstück einem Verlag zur Wahrnehmung übertragen wurde?.
Auch diese Frage lässt sich recht schnell beantworten. Auskunft kann hier die GEMA erteilen.

Die GEMA
Die GEMA (Glossar) ist in Deutschland die zentrale Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung von Urheberrechten.
Es ist für die einzelnen Urheber kaum möglich zu kontrollieren, wie und wo seine Musikstücke genutzt werden. Diese Kontrolle führt für ihn die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" durch. Deshalb räumen ihr die Urheber und die Verlage die Nutzungsrechte an den Musiktiteln ein; die GEMA wiederum vergibt die Nutzungsrechte und zieht für diese die Vergütung ein.
Die GEMA ist gesetzlich verpflichtet diese Nutzungsrechte auch weiterzuübertragen und verfügt über feste Vergütungssätze für die Lizenzierungen.

Aber was ist, wenn der Urheber des gewünschten Musikstückes aus dem Ausland, z.B. den USA stammt?
Auch in diesem Fall kann die GEMA weiterhelfen. Sie hat mit den meisten ausländischen Verwertungsgesellschaften internationale Abkommen geschlossen. Daher nimmt die Gesellschaft auch die Rechte ausländischer Künstler in Deutschland wahr.

Tipp: Die GEMA ( Externer Link zur GEMA) verfügt über eine eigene Auskunftsdatenbank. Sie kann für jedes bei ihr gemeldetes Musikstück herausfinden, wer der jeweilige Verlag und Urheber ist. Dies ist also der erste Schritt: Wer ein Musikstück verwenden möchten, der rufe gleich bei der GEMA an. Hier kann der Urheber und der Verlag, der die Urheberrechte wahrnimmt, nachgefragt werden.

Die Tonträgerhersteller
Unabhängig von diesen Personen haben aber auch die Tonträgerhersteller (Glossar) eigene Rechte, die sog. Leistungsschutzrechte. Tonträgerhersteller ist in der Regel die Plattenfirma, die die CD produziert bzw. hergestellt hat.
Leistungsschutzrechte sind nicht mit den Urheberrechten zu verwechseln. Die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers sind immer dann tangiert, wenn der Filmproduzent ein Musikstück verwenden will, welches bereits auf Speicher- und Wiedergabemedien veröffentlicht wurde, es also bereits eine Veröffentlichung des Tracks z.B. auf CD gegeben hat.
In einem solchen Fall muss immer auch der Tonträgerhersteller seine Einwilligung zur Nutzung des Titels erteilen.
Wer im konkreten Fall Tonträgerhersteller ist, ergibt sich aus den Angaben auf dem Cover der CD.

Die ausübenden Künstler
Zudem verfügen die ausübenden Künstler (Glossar), insbesondere die Musiker und Sänger, über Leistungsschutzrechte und müssen daher ebenfalls ihre Zustimmung erteilen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: ausübende Künstler (z.B. Sänger,Interpreten) sind keine Urheber eines Musiktitels, da sie das Werk nicht geschaffen haben, sondern lediglich die Aufnahme eines bereits vorhandenen Werkes im Studio einspielen. Jeder Interpret, der Musik und Text nicht selbst geschrieben hat, sondern der lediglich einen von Dritten geschriebenen Text intoniert, ist ausschließlich ein ausübender Künstler. Hat ein Musiker die Stücke selbst komponiert oder getextet, ist er zugleich Urheber.
In den meisten Fällen verfügt der Tonträgerhersteller aber auch über die Rechte der ausübenden Künstler und kann die Zustimmung zur Nutzung für diese miterteilen. Falls die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler nicht vom Tonträgerhersteller wahrgenommen werden, muss direkt bei den ausübenden Künstlern angefragt werden.

Die GVL
Desweiteren existiert die GVL. (Glossar). Ebenso wie bei der GEMA handelt es sich bei der "Gesellschaft zur Verwertung von Leistunfsschutzrechten" um eine Verwertungsgesellschaft. Im Unterschied zur GEMA nimmt die GVL jedoch nicht die Rechte der Urheber wahr, sondern die Rechte der Leistungsschutzberechtigten, also der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler.
Hintergrund für diese treuhänderische Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte ist auch hier, dass der Leistungsschutzberechtigte in Zeiten der Massennutzung der Musik nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte umfassend wahrzunehmen und finanzielle Vorteile daraus zu ziehen.
Dies ist Aufgabe der GVL. Sie erteilt Einwilligungen in die Nutzung eines Musiktitels und nimmt zusätzlich die Vergütungsansprüche der Leistungsschutzberechtigten wahr. Dafür zieht sie zunächst die Vergütung von den Nutzern des Titels ein und schüttet diese Vergütung - nach Einbehaltung eines der GVL zustehenden Anteils - an die Leistungsschutzberechtigten aus. Da die GVL nur die so genannte Zweitverwertung wahrnimmt (z.B. Sendungen im Fernsehen), kommt der Produzent mit ihr eher selten in Berührung.

So könnte der Boxpromoter Don E. Kaiser vorgehen
Zunächst wird er bei der GEMA anrufen. Diese wird ihm den für "Mein Block" von "Sido" zuständigen Verlag nennen. Dies ist Edition Sehr Gut/BMG Ufa. Kaiser wird dort anrufen und sich an den Urheberrechten die so genannte "synchronisation licence" einräumen lassen.
Dann wird Kaiser bei dem Plattenlabel von Sido anrufen. Wer dies ist, steht grundsätzlich auf der Rückseite des veröffentlichten Tonträgers. Hier ist es "Aggro Berlin". Das Label wird Kaiser an den bestehenden Leistungsschutzrecchten die "master-use licence" einräumen. Da "Aggro Berlin" auch die Leistungsschutzrechte von Sido wahrnimmt, muss das Leistungsschutzrecht des Interpreten nicht selbst eingeholt werden.

 

im Internet:

externer Link GEMA
externer Link GVL
externer Link Verband der Tonträgerhersteller (IFPI)
externer Link Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen Musikverlage und Musikproduzenten (VUT)
externer Link Verband Deutscher Musikschaffender (VDM)

im Glossar:

Link ins Glossar Musikurheber
Link ins Glossar Musikverlag
Link ins Glossar GEMA
Link ins Glossar Tonträgerhersteller
Link ins Glossar ausübender Künstler
Link ins Glossar GVL

siehe auch:

interner Link Fall 4: synch right
interner Link Fall 5: master-use right