Musik in TV-Produktionen - 90-Minuten mit der GEMA ?
Produziert der Filmemacher für einen Fernsehsender, dann kann er sich in Sachen Rechteklärung gemütlich zurücklehnen. Wenn es sich nicht um einen Sonderfall handelt, regeln TV-Sender die Rechte mit der GEMA oder GVL.
Produzent P. Breitner möchte von der Retro-Welle profitieren. Er beabsichtigt deshalb, einen Fernsehfilm über den WM-Sieg der deutschen Nationalmannschaft von 1974 in München als Auftragsproduktion für die ARD zu produzieren. Diesen möchte er mit dem Schlager: "Ein paar Plateau-Schuhe und Günther Netzers Frisur" unterlegen. Was hat Breitner bezüglich der Filmmusik zu beachten?
Geht es um Fernsehproduktionen, dann ist die Rechteklärung für den Produzenten in der Regel weniger problematisch als bei Kinofilmproduktionen. Die Musikrechte bei Eigen- und Auftragsproduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen der TV-Sender werden von der GEMA vergeben.
Bei der Produktion von Fernsehfilmen besteht eine Besonderheit, die dem Produzenten die Arbeit erleichtert. Es wäre für die TV-Sender und die GEMA zu umständlich, bei jeder Fernsehproduktion die Rechte an der Musik einzeln abzuklären. Außerdem werden den Sendern als "Großkunden" der GEMA besondere Konditionen eingeräumt. Die Sender haben deshalb mit der GEMA besondere Vereinbarungen getroffen. Sie zahlen einen Pauschalbetrag pro Jahr, mit welchem die Verwendung aller genutzten Musikstücke abgegolten ist. Der Filmproduzent, der im Rahmen einer Eigen- oder Auftragsproduktion für das Fernsehen tätig ist, muss sich deshalb hier meistens um die Rechte nicht kümmern.
Allerdings sind hier wichtige Ausnahmen zu beachten. Sobald an der Herstellung der Produktion Dritte (neben Sender und Produzent) beteiligt sind oder bei Koproduktionen muss der Produzent doch wieder die Lizenzen der Urheber/Verlage und Plattenfirmen einholen. Der Grund liegt darin, dass man seitens der GEMA und der Verlage davon ausgeht, dass die Sender in der Regel die Rechte Dritter beachten werden. Dies sei nicht ohne weiteres der Fall, wenn andere Personen an der Produktion beteiligt seien. Auch wenn die Eigen- bzw. Auftragsproduktion im Ausland ausgestrahlt wird liegen die Rechte nicht mehr ausschließlich bei der GEMA.
Eine weitere wichtige Ausnahme besteht bei sogenannten dramatischen musikalischen Werken (z.B. Opern-Musik). Hier ist die GEMA ebenfalls nicht zuständig.
Ähnliche Vereinbarungen wie die GEMA hat auch die GVL mit den TV-Sendern getroffen. Deshalb muss sich der Produzent auch hinsichtlich der Leistungsschutzrechte in der Regel keine Gedanken machen. Die genannten Ausnahmen gelten auch hier.
Was muss Breitner tun?
Breitner muss sich wegen der Pauschalvereinbarung der ARD mit der GEMA keine weiteren Gedanken um die Rechteklärung machen. Er sollte sich allerdings sicher sein, dass keine der genannten Ausnahmen vorliegt. Ist letzteres der Fall, z.B. bei einer Koproduktion, müssen wiederum Urheber/Verlag und ausübender Künstler/Plattenfirma gefragt werden.
