Neukomposition von Musik - Alles neu macht der Mai

Der Produzent lässt seine Filmmusik neu komponieren. Stellen sich für ihn dadurch weniger rechtliche Probleme?

Produzent Reinhold Mai hat die Nase voll . Er möchte einen Film drehen und nicht irgendwelche Rechte abklären. Deswegen beschließt er kurzerhand, der ihm befreundeten Band "Die 2 lustigen 3" 1000 Euro in die Hand zu drücken, damit diese für ihn einen Titel komponiert, den er dann für seinen Film verwenden möchte. Hierdurch sei er ja dann Eigentümer und Urheber des Liedes und könne es in jeglicher Weise nutzen. Was hat Mai zu beachten?

Grundsätzlich kann der Produzent natürlich auch selbst Musik komponieren. Meistens wird er jedoch Musiker beauftragen. Bei der Neukomposition kann es sich um Musik mit Text und Gesang handeln, aber auch um Instrumentalstücke, die dem Spannungsaufbau oder dem Erzeugen von sonstigen Stimmungen dienen sollen (sogenannte Score-Musik).
Rechtlich ist der Fall deshalb einfacher, da es ja keine Originalaufnahme gibt, an der Rechte bestehen könnten. Die Neukomposition ist deshalb wohl auch in den meisten Fällen die günstigere Alternative.
Beauftragt der Produzent einen Musiker mit der Komposition eines neuen Stückes, wird er dadurch nicht selbst zum Urheber. Dies ist ohne Ausnahme immer derjenige, der das Werk geschaffen, hier also komponiert und/oder getextet hat.
Deswegen muss der Filmemacher sich erneut einerseits die Urheberrechte, insbesondere von Komponist und Texter, einräumen lassen. Andererseits benötigt er die Leistungsschutzrechte von Sänger und Musikern an der Neukomposition. Da dies im Zweifel die gleichen Personen sind, genügt hier ein Vertrag mit den Künstlern. Der Produzent wird dann selbst Tonträgerhersteller. 
Trotzdem ist auch dann noch zu bedenken, dass man nicht alles mit dem Titel machen kann. So darf man diesen im Zweifel nur für den einen Film verwenden und nicht einfach an Dritte weitergeben. Alles andere muss ausdrücklich vereinbart werden.

Tipp: Kauft der Produzent fertig produzierte Musik ein, die noch nicht veröffentlicht ist, ist er nicht selbst Tonträgerhersteller. Er sollte in der Regel einen Bandübernahmevertrag abschließen. In diesem Vertrag werden ihm dann nicht nur die Rechte der Künstler, sondern auch die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers übertragen.

Wie viel wird bezahlt? - Angemessene Vergütung
Ein weiterer interessanter Punkt liegt in der Höhe der vereinbarten Vergütung. Der Gesetzgeber hat sich vor kurzem entschlossen , die Rechte des Urhebers zu stärken. Auch für ein Musikstück muss deshalb eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Auf diese kann der Berechtigte auch nicht einfach verzichten. Solange hier der Vertragspartner nicht über den Tisch gezogen werden soll, wird es bei einer kleineren Produktion jedoch keine selten Probleme geben.
Über diese angemessene Vergütung hinaus hat der Urheber Anspruch auf Nachvergütung, wenn ein Film zum Kassenschlager wird. Es wird nämlich als ungerecht angesehen, wenn etwa ein Musiker von vornherein mit einem sehr geringen Betrag abgespeist wird. Im Falle eines Verkaufserfolges hat schließlich auch er hierzu beigetragen. Deshalb hat er einen Anspruch darauf, im Nachhinein einen Zuschuss zu dem ursprünglich ausgehandelten Betrag zu erhalten.

Tipp: Zu beachten ist auch folgendes: Wer einen bekannten Hit in seinem Film verwenden will, wird kaum erreichen können, dass nicht auch ein anderer Produzent theoretisch den Titel in seinem Film verwenden kann. Demgegenüber bietet die Neuerstellung eines Titels den Vorteil, dass dies mit der Band vereinbart werden ("Exklusivität"). Das ist natürlich für den Produzenten interessant, da er ein Unikat nur für seinen Film bekommt.

Welche Rechte benötig Mai?
Produzent Mai muss sich zum einen die Urheberrechte übertragen lassen, damit er die Musik nutzen kann. Zudem braucht er die angesprochenen Leistungsschutzrechte. In welchem Umfang man sich die Rechte einräumen lässt - z.B. für welchen Zeitraum - hängt immer von der beabsichtigten Nutzung der Musik ab. Nachverhandlungen können teuer werden. Ob die gezahlten 1000 Euro angemessen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

im Internet:

externer Link VDM (Verband Deutscher Musikschaffender)
externer Link DKV ( Deutscher Komponistenverband)

im Glossar:

Link ins Glossar Leistungsschutzrecht
Link ins Glossar Tonträgerhersteller

siehe auch:

interner Link Fall 11: Nachspielen, Remix, Cover