Synch licence - Der Filmherstellungslizenzvertrag
Im Vertrag zwischen dem Urheber oder dessen Verlag und dem Produzenten wird das synch right oder Filmherstellungsrecht eingeräumt. Bei diesem Lizenzvertrag, im Englischen synchronisation licence genannt, sind verschiedene Punkte zu beachten.
Vor dem Beginn der Vertragsverhandlungen sollte genau feststehen, in welcher Form und in welchem Umfang ein Song verwendet werden soll.Beispiel: Soll das Stück Titelsong des Films werden und womöglich noch fünf mal als Thema wiederkehren, besteht eine völlig andere Verhandlungsituation, als wenn es nur kurz im Hintergrund eingeblendet werden soll und vielleicht sogar ersetzbar wäre.
- Detaillierte Angaben
Der Vertrag enthält die genaue Bezeichnung des Films (Name, Länge, Kino- oder Fernsehfilm), des Songs, des Komponisten und des Texters und die sekundengenaue Länge des Stückes, das in den Film eingeschnitten werden soll sowie die zu zahlende Vergütung.
Die Einräumung des synch right erfolgt in der Regel immer nur für den konkreten Film. Der Produzent darf das Stück also nicht für weitere spätere Filme verwenden, sondern muss die Nutzungsrechte für jedes Projekt neu lizensieren. Alles andere muss ausdrücklich vereinbart werden.
- Nuntzungsrechte
In den meisten Fällen wird ein einfaches Nutzungsrecht vereinbart. Das bedeutet, dass die Nutzung des Titels auch noch anderweitig vergeben werden darf. Will der Produzent dies verhindern, muss er sich ein ausschließliches (exklusives) Nutzungsrecht einräumen lassen, für das höhere Lizenzgebühren verlangt werden können.
Soll der Titel eines Musikstückes auch im Filmtitel verwendet werden oder das Stück thematisch als Aufhänger im Mittelpunkt der Story stehen, muss hierfür ausdrücklich die Verwendung des Musiktitels lizenziert werden. Zur bloßen Untermalung einer Szene ist dies nicht erforderlich.
- Lizenzzeit
Wichtig ist der Lizenzeitraum, hier sollte man genau darauf achten, ob dieser lang genug ist, um die gesamte Auswertung des Films (inklusive Video- und Fernsehauswertung) zu erfassen. Will der Urheber/Verlag keine unbeschränkte Lizenz einräumen, ist eine Verlängerungsoption zu den gleichen Konditionen sinnvoll. Muss nachverhandelt werden, ist der Urheber/Verleger immer in der stärkeren Position, weil der Produzent auf die Nutzungsrechte angewiesen ist, um die Auswertung weiter zu betreiben.
- Lizenzgebiet
Das Lizenzgebiet sollte ebenfalls entsprechend der angestrebten Auswertung festgelegt werden, über die sich der Produzent vorher klar sein sollte. Auch hier sind Nachverhandlungen für den Produzenten, der bereits viel Geld investiert hat, immer sehr nachteilig.
- Bearbeitungsrechte
Die Rechte zur geringfügigen Bearbeitung der Musik, die im Rahmen der Postproduktion notwendig werden, sind im Zweifel immer vom synch right erfasst. Dennoch sollte genau geregelt werden, welche Bearbeitungsrechte eingeräumt werden sollen. Nur so kann man verhindern, dass die Produktion wegen derartiger Kleinigkeiten blockiert wird oder dass Bearbeitungen vorgenommen werden, die der Urheber gar nicht wollte. Wichtig ist dies z.B., wenn die Musik für die Auswertung in einem anderen Land ausgetauscht oder mit einem anderen Text/Gesang versehen werden soll.
- Auswertungsarten
Die Rechte für andere Verwertungsarten des Films müssen extra geregelt sein, da diese nicht automatisch mit eingeräumt sind. Der Vertrag muss daher alle Auswertungsarten, die der Produzent später vornehmen will, ausdrücklich aufzählen. So z.B. die Verwendung von den mit der Musik unterlegten Szenen in einem Computerspiel, zu Merchandisingzwecken und auch zur sogenannten Klammerteilauswertung, also in Trailern zu dem Film. Hier sollte man wirklich jede in Frage kommende Verwertung aufführen um sich abzusichern.
Nicht ausdrücklich eingeräumt werden muss das Recht zur späteren Auswertung des Films auf Video und DVD. Dieses wird von der GEMA lizenziert, die verpflichtet ist, jedem die von ihr verwalteten Nutzungrechte nach den festgelegten Vergütungssätzen einzuräumen. Die Verlage werden deshalb regelmäßig von vornherein eine höhere Lizenzgebühr verlangen, mit der sie sich die Video/DVD-Auswertung vergüten lassen. Die Verträge sind dann meist so gestaltet, dass ein hierfür vorgesehene Teilbetrag erst dann fällig wird, wenn die Auswertung auch tatsächlich erfolgt. Damit der Produzent dies dann auch mitteilt, werden hier häufig Vertragsstrafen vereinbart.
