Unwesentliches Beiwerk
Sind Requisiten Zufallsprodukte?
Der Produzent Le Tartar möchte in einer Szene unbedingt einen Picasso im Hintergrund einer Pariser Wohnung hängen haben.
Der Produzent muss sich mit dem Regisseur bei der Produktion überlegen, ob neben der Übernahme von fremden Filmausschnitten noch andere urheberrechtlich geschützte Werke (siehe Urheberrecht) in seinem Film auftauchen. Liegt hierzu keine Erlaubnis der Urheber vor bzw. entrichtet er den Urhebern dafür keine Lizenzgebühr, ist zu prüfen, ob das Werk als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) neben dem Film erscheint. Dann darf der Filmemacher das Werk erlaubnisfrei in seinen Film einbeziehen. Zum Beispiel könnte in einer Filmszene ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde an der Wand ein unwesentliches Beiwerk sein. Um die Ausnahmeregelung bejahen zu können, muss das fremde Werk quasi unbeabsichtigt in den Film einbezogen worden sein. Requisiten und andere Werke (wie zum Beispiel Musikwerke) werden wohl aber in den seltensten Fällen Zufallsprodukte sein. Vielmehr werden sie sehr genau ausgesucht und auch gewollt sein, um etwa Stimmungen hervorzurufen oder ein Milieu darzustellen. Damit wird die Ausnahmeregelung in der Filmpraxis nicht von so großer Bedeutung sein.
Das urheberrechtlich geschützte Bild von Picasso ist von Le Tartar bewusst ausgewählt, um das Milieu, in dem der Film in Paris spielt, darzustellen. Von einem "zufälligen" Beiwerk kann bei dem Bild von Picasso damit nicht ausgegangen werden. Wenn er sich nicht die Erlaubnis des Urhebers bzw. der Erben einholt, muss er sich für ein anderes nicht urheberrechtlich geschütztes Bild entscheiden.
Tipp: Auf die Ausnahmevorschrift sollte nicht gesetzt werden. Besser, der Filmemacher tauscht das urheberrechtlich geschützte Werk gegen ein nicht geschütztes ein oder holt sich die Erlaubnis vom Urheber.
