Berichterstattung über Tagesereignisse
Kann ein fremder Filmausschnitt eine Berichterstattung über Tagesereignisse sein?
Regisseur Herzog möchte unbedingt eine Opernaufführung in der Dresdner Oper aufnehmen, um sie dann auszugsweise in seinen Film einschneiden zu können. Er bezieht sich dabei auf das Recht, im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse auch Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken verwenden zu dürfen.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk (siehe Urheberrecht) kann auch Gegenstand einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Film sein. Die Wiedergabe eines Werkes im Film, das im Verlauf eines Ereignisses wahrnehmbar wird, ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse in einem angemessenen Umfang erlaubt (siehe § 50 UrhG). Das können zum Beispiel Berichte über Schauspiel- oder Opernaufführungen sein, aus denen Ausschnitte gezeigt werden oder über Kunstausstellungen, aus denen einzelne Kunstwerke zu sehen sind.
Bedingung für die erlaubnisfreie Wiedergabe ist, dass das Werk im Laufe der Berichterstattung zu hören oder zu sehen war (wahrnehmbar). Es ist also nicht möglich ein Werk einzublenden, was zwar Gegenstand eines Ereignisses war, jedoch nicht gezeigt oder vorgespielt wurde. Die Berichterstattung muss auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, da die Berichterstattung über Tagesereignisse eine gewisse Aktualität voraussetzt.
Da die Wiedergabe der Oper nicht im Rahmen einer Berichterstattung über Tagesereignisse erfolgen soll, ist sie zumindest unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.
Tipp: Sollte die Ausnahmevorschrift über Tagesereignisse bei der Realisierung eines Films überhaupt passen, ist bei der Anwendung wieder Zurückhaltung geboten. Eigentlich ist aber nur bei journalistischen Berichten der Fall der Berichterstattung über Tagesereignisse gegeben.
