Rechte Dritter - Die Masse macht's

Wer "I've Been Looking For Freedom"-singend in der Fanmasse von David Hasselhoff gefilmt wird, kann sich gegen die Aufnahme nicht wehren. Anders sieht es aus, wenn der Kameramann auf eine einzelne Person draufhält.

Regisseur Buchinger möchte eine Szene vor dem Brandenburger Tor drehen. Im Hintergrund sollen viele Passanten zu sehen sein, wenn der Kronzeuge in einem Mafiaprozess niedergestochen wird. Der Produzent scheut sich jedoch vor den hohen Kosten, die ihm für 300 Statisten entstehen würden. Er fragt sich, ob er nicht einfach, ohne zu fragen, an einem belebten Sommertag die Touristen filmen darf.

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht an seinem eigenen Bild (§ 22 KUG), d.h. er darf entscheiden, ob jemand anderes von ihm ein Foto machen oder ihn filmen darf. Der Produzent muss also die Touristen um Erlaubnis fragen. Eingeschränkt ist dieses Recht lediglich für Personen der Zeitgeschichte, also besonders berühmte Persönlichkeiten wie den der Öffentlichkeit bekannten Adel, Schauspieler, Musiker, Sportler, Politiker oder Künstler. Neben diesen absoluten Personen der Zeitgeschichte gilt diese Regel auch für Menschen, die durch einen Unglücksfall, ein Verbrechen oder ein anderes Ereignis in die Schlagzeilen geraten sind (relative Personen der Zeitgeschichte).

Allerdings ist die Berichterstattung bei diesen relativen Personen der Zeitgeschichte auf das Ereignis beschränkt, durch das sie in die Schlagzeilen geraten sind. Absolute Personen der Zeitgeschichte müssen dulden, mit Ausnahme des Intimbereichs, ohne Einwilligung fotografiert zu werden.

Besondere Regelung für Kinder

Besonderen Schutz genießen Minderjährige. Auch wenn Heidi Klum eine absolute Person der Zeitgeschichte ist, und ihre kleine Tochter es vielleicht einmal werden wird, sind Fotos des Babys nur mit Einwilligung der Mutter möglich. Denn das Recht am eigenen Bild schützt auch die Eltern-Kind-Beziehung. Bilder von Baby Klum dürfen daher nur gemacht werden, wenn Heidi Klum sie in der Öffentlichkeit herumzeigt. Bei Minderjährigen bis 14 Jahre entscheiden meist die Eltern als gesetzliche Vertreter über die Abbildung, danach der Minderjährige selbst.

Ausnahmen

Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen in § 23 KUG. Ist der Tourist nur sog. Beiwerk vor dem Brandenburger Tor, d.h. konzentriert sich der Filmausschnitt nur auf die Masse der Touristen und nicht auf einzelne in der Menge, ist keine Einwilligung des Einzelnen erforderlich.

Als Beiwerk einer Landschaft gilt man nicht nur, wenn man vor einem besonders herausragenden Bauwerk oder Naturdenkmal (Reichstag, Grand Canyon o.ä.) zu sehen ist, sondern auch vor weit weniger spektakulären Landschaften. Wichtig ist nur, dass die Landschaft, und nicht der einzelne Mensch im Vordergrund stehen. Wäre der Tourist z.B. bei dem legendären Konzert von David Hasselhoff vor dem Brandenburger Tor anwesend gewesen, als uns "I've Been Looking For Freedom" die Wiedervereinigung brachte, und hätte ihn dort jemand gefilmt, der dieses Ereignis für die Ewigkeit sichern wollte, hätte sich der Tourist auch nicht dagegen wehren können. Denn als Teilnehmer an einer öffentlichen Veranstaltung muss man es sich auch gefallen lassen, gefilmt zu werden. Ob bei dieser Veranstaltung der Tatbestand der öffentlichen Veranstaltung oder des Ereignisses der Zeitgeschichte vorliegt, darüber sollen sich die Juristen streiten, ist aber für den Produzenten auch nicht von Bedeutung.

Tipp: Hier kann sich der Produzent die 300 Wurstsemmeln für die Statisten sparen. Der Regisseur kann vor dem Brandenburger Tor die Touristen filmen, solange nicht einzelne (besonders attraktive?) Menschen besonders herausgestellt werden.

 

im Glossar:

Link ins Glossar Beiwerk

siehe auch:

interner Link Persönlichkeitsrecht Verstorbener
interner Link Filmen in bzw. vor Gebäuden