Filmen vor und in Gebäuden - Eine mission impossible?
Sobald das Kamerateam in und vor öffentlichen und privaten Gebäuden drehen will, müssen Genehmigungen eingeholt werden. In manchen Fällen wird das O.K. gar nicht vergeben.
Thomas Cruz will in Berlin seinen neuen Film drehen und sieht sich nach geeigneten Locations um. Er will einige Szenen drehen, darunter eine, in der er sich im Reichstag in der Kuppel abseilen möchte. In einer anderen Szene soll vor einem Jugendstilhaus in Kreuzberg gedreht werden, in einer dritten Szene in einem Kaufhaus.Filmen in Gebäuden
Nach den ehernen Grundsätzen der Verwaltung "Wo kämen wir denn hin, wenn hier jeder einen Film drehen würde?" ist bei Dreharbeiten in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen, d.h. an jedem Ort, der nicht Privateigentum ist, grundsätzlich eine Drehgenehmigung nötig.
Öffentliche Gebäude
Der Reichstag ist ein öffentliches Gebäude, d.h. es ist die Genehmigung des Hausrechtsinhabers nötig, wenn man dort drehen will. Das ist in diesem Fall Bundestagspräsident Wolfgang Thierse. Einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung gibt es nicht, wie Tom Cruise für "Mission Impossible 3" erfahren musste.
Private Gebäude
Bei Dreharbeiten in privaten Gebäuden ist das Einverständnis des Hausrechtsinhabers nötig. In der Regel sind das der Eigentümer, der Mieter oder bei gewerblichen Räumen der Pächter. Betritt das Kamerateam ein Grundstück ohne Einwilligung, oder verlässt das Team das Grundstück nicht nach Aufforderung des Hausrechtsinhabers, macht sich jeder Einzelne wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Auch die Filmaufnahmen dürfen dann nicht verwertet werden.
Filmen vor Gebäuden
Grundsätzlich ist es unproblematisch, ein Haus von außerhalb des Grundstücks zu filmen. Die Rechtsprechung hat jedenfalls Ansprüche von Eigentümern fotografierter Häuser abgelehnt, da das Eigentumsrecht dies nicht verbieten kann. Auch wenn der Produzent das Recht auf seiner Seite hat, sollte er den Hausbewohnern vor den Dreharbeiten Bescheid sagen. Denn es besteht Gefahr, dass jeden Morgen eine Horde Fans vor der Tür steht um zu sehen, ob Thomas Cruz dort ist.
Will man ein Gebäude filmen, das bei der Szene im Mittelpunkt steht, dann ist das Urheberrecht des Architekten an dem von ihm geplanten Bauwerk zu beachten. Es ist jedenfalls zulässig, ein Bauwerk, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, zu filmen oder zu fotografieren. Dies darf jedoch nur aus der Perspektive geschehen, die auch vom öffentlichen Straßenraum zu sehen ist, d.h. wenn die Fassade von der Straße aus zu sehen ist, dann darf nicht ohne weiteres der Innenhof gefilmt werden. Es gibt andere Meinungen, die sagen, dass ein Gebäude, das von einem öffentlichen Ort sichtbar ist (also nicht hinter Bäumen oder Mauern verborgen ist), von allen Perspektiven aus gefilmt werden darf, solange der Fotograf nicht Hindernisse, die der Urheber selbst installiert hat, wie Zäune, Büsche oder Mauern, umgehen muss. Letztendlich wäre so auch die Aufnahme von einem Nachbarhaus aus möglich. Dieser Fall ist rechtlich umstritten, es empfiehlt sich daher, vorher einen Juristen zu konsultieren.
Ausnahme am Beispiel von Christo
Nicht kommerziell gefilmt werden dürfen Bauwerke, die sich nicht dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden. Bestes Beispiel hierfür ist der von Christo verhüllte Reichstag. Der Bundesgerichtshof verbot einem Fotografen, Aufnahmen des verhüllten Reichstags zu verkaufen. In solchen Fällen immer den Urheber/ Künstler bzw. Eigentümer fragen.
All dies gilt jedoch nur, wenn das Gebäude auch als solches gefilmt werden soll. Es gilt nach wie vor die Ausnahme des sog. unwesentlichen Beiwerks, d.h. ist das Gebäude nur Kulisse im Hintergrund, dann darf es auch gefilmt werden. Ist der Architekt bereits 70 Jahre tot, dann gibt es überhaupt keinen Urheberrechtschutz an dem Gebäude mehr.
- Keine fremden Grundstücke ohne Einwilligung betreten.
- Was man von der Strasse aus sehen kann, kann auch gefilmt werden.
