Kritische Berichterstattung: Gesichtscreme unter die Lupe genommen
Oft recherchieren Journalisten Tatsachen über eine Person, die diese am liebsten gleich neben der berühmten Leiche im Keller vergraben möchte. Halten sich die Reporter an gewisse Spielregeln, dann dürfen sie darüber auch berichten.
Die bekannte Volksschauspielerin Uta Gabel hat ihre Karriere als Schauspielerin an den Nagel gehängt und einer Kosmetikserie ihren guten Namen gegeben. Ihre Kosmetika werden exklusiv auf dem Sender "Shopping 24/7" verkauft. Eine Verbrauchersendung des ZDF testet Kosmetika und bewertet die Serie von Gras mit "mangelhaft". Als Begründung wird angeführt, die Testperson habe bei der Verwendung der Produkte schwere Hautreizungen im Gesicht erlitten, da der Fruchtsäuregehalt des Produkts den üblichen Wert um das fünfzehnfache übersteige. Die Creme sei daher gesundheitsschädlich. Frau Gabel droht mit dem Gang "bis zum Bayerischen Hof" wegen dieser "geschäftsschädigenden Rufmordkampagne".
Wenn Journalisten Leistungen bewerten, die andere im Geschäftsverkehr erbringen, müssen sie aufpassen, dass sie hiermit keine geschäftsschädigenden Äußerungen tätigen. Denn dann würden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen. Ein Schaden lässt sich in diesen Fällen sehr leicht am Umsatzrückgang seit der Äußerung messen. Reporter sollten daher sehr sorgfältig recherchieren und in der Berichterstattung sachlich bleiben.
Welche Rechte sind betroffen?
Es gibt einerseits den Tatbestand des "Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (§ 823 BGB). Danach ist jeder zielgerichtete Eingriff verboten und mit Schadensersatz wieder gutzumachen. Zielgerichtet ist ein Eingriff, wenn absichtlich in den Gewerbebetrieb eingegriffen wird, um diesen zu schädigen. Dies kann z.B. durch Werturteile über ein Unternehmen oder ein Produkt geschehen.
Warentests sind nur dann zulässig, wenn sie objektiv, neutral und sachkundig durchgeführt werden, der Test und seine Bewertung nicht bewusst falsch, und die gezogenen Schlüsse nicht unvertretbar sind.
Während § 823 BGB einen Unternehmer vor unzulässigen Werturteilen oder Meinungen schützt, schützt der Tatbestand der Kreditgefährdung in § 824 BGB den Unternehmer vor der Verbreitung unrichtiger Tatsachen. Werturteile sind subjektive Aussagen, Tatsachen nur objektiv nachprüfbare Vorgänge. Kreditgefährdung liegt also vor, wenn jemand wider besseres Wissen über eine andere Person oder ein Unternehmen Tatsachen behauptet, die geeignet sind, dessen Erwerbsmöglichkeiten zu gefährden.
Wichtig ist also, Fakten genau zu recherchieren. Denn über tatsächliche Fakten darf berichtet werden, auch wenn sie den Ruf eines anderen beschädigen können.
Tipps:
- Genau recherchieren, keine Unwahrheiten verbreiten.
- Werturteile nicht als Tatsachen hinstellen, sondern als Meinung kenntlich machen.
- Negative Bewertungen nur auf Grund objektiv nachprüfbarer Ergebnisse vergeben.
