Welche Rechte benötigt der Filmemacher überhaupt vom Regisseur?

Der Produzent sollte sich vom Regisseur so früh wie möglich die notwendigen Rechte am Film sichern, um diesen vermarkten zu können. Doch welche Rechte benötigt er überhaupt?

Produzent Arthur Whiter möchte mit Regisseur Stefan Spielwiese einen aufwendigen historischen Spielfilm drehen. Spielwiese ist allerdings bekannt dafür, damit zu drohen, seine Rechte am Film zurückzubehalten, wenn ihm etwas nicht passt. Kann Whiter schon im Vorfeld dagegen etwas unternehmen?

Wenn der Regisseur ein Drehbuch für einen Spielfilm, Kulturfilm oder Werbefilm filmisch umsetzt, seine Tätigkeit als Regisseur also eine gewisse eigene Leistung erfordert (wie z.B. gestalterische Auswahl oder Anordnung der einzelnen Szene - die Juristen sprechen von "Gestaltungshöhe"), wird er neben anderen Personen, wie in der Regel Kameramann oder Cutter, als Urheber des Films angesehen. Nicht aber der Produzent selbst.

Produzent braucht Nutzungsrechte

Will der Produzent den Film auswerten, muss er sich vom Regisseur und den anderen Urhebern Nutzungsrechte einräumen lassen (Besonderheit im Filmbereich: Nur für außerfilmische Nutzungsrechte; die filmischen Nutzungsrechte stehen ihm schon nach dem Gesetz zu, vgl. § 89 UrhG. Unter Fall 5 mehr). Das Urheberrecht selbst, welches das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte umfasst, ist nicht übertragbar. Der Filmemacher kann sich jedoch Nutzungsrechte daran einräumen lassen. Hierbei sollte der Filmemacher darauf achten, dass er sich ein ausschließliches Nutzungsrecht (im Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht) übertragen lässt. Nur so kann er den Film unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Regisseurs, auf die ihm erlaubte Art nutzen. Außerdem kann er auch Abwehransprüche gegenüber Dritten geltend machen.

Durch seine Arbeit an dem (aufwendigen) historischen Spielfilm hätte Spielwiese Urheberrechte an dem Film. Filmische Nutzungsrechte daran müsste sich Whiter nicht einräumen lassen, da ihm diese schon von Gesetzes wegen zustehen. Will er aber bspw. Merchandising-Artikel zu dem Film vermarkten, sollte er sich daran ein ausschließliches Nutzungsrecht von Spielwiese einräumen lassen, um sich diese Auswertung zu sichern.

Lässt der Regisseur nur reine Naturaufnahmen, Filmaufnahmen von irgendwelchen Aufführungen, u.a. filmen, erbringt er keine eigene gestalterische Leistung (bloßes Abfilmen eines Vorgangs). Er ist dann Leistungsschutzberechtigter (siehe Leistungsschutzrecht). Das Bildmaterial wird dann nicht als sogenanntes Filmwerk geschützt, sondern als Laufbild. Hinsichtlich der Rechteeinräumung ändert dies nichts, lediglich hinsichtlich der Schutzdauer.

 

im Glossar:

Link ins Glossar Nutzungsrecht
Link ins Glossar Urheberrecht
Link ins Glossar Urheber-
persönlichkeitsrecht
Link ins Glossar Verwertungsrecht
Link ins Glossar Leistungsschutzrecht
Link ins Glossar Filmwerk
Link ins Glossar Laufbild
Link ins Glossar Schutzdauer

siehe auch:

interner Link Regisseur Fall 5
(Übertragung einzelner Nutzungsarten)