Wie kommt der Produzent an die Rechte des Regisseurs?

Der Regisseur hat maßgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Films. Dies spiegelt sich auch rechtlich wieder, indem er nämlich in vielen Fällen sogar Miturheber am Filmwerk wird. Allerdings möchte der Produzent am liebsten alle Rechte in der Hand halten, um den Film optimal verwerten zu können.

Produzent Puck plant einen Episoden-Film in Berlin und möchte dafür unter anderem Superlocke als Regisseur engagieren. Er fragt sich, was er machen muss, um an die Rechte der Arbeit von Superlocke zu kommen. Der Film soll zur Erstausstrahlung und 2fachen Wiederholung an einen Fernsehsender verkauft werden.

Grundsätzlich wird der Regisseur bei einer Produktion als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den Filmemacher tätig. Dann stehen dem Produzenten in der Regel schon nach dem Gesetz alle Nutzungsrechte zu, die der Regisseur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an seinen Urheber- und Leistungsschutzrechten am Film erlangt. Bei dem jeweiligen Nutzungsrecht handelt es sich um ein ausschließliches, das inhaltlich, zeitlich und räumlich nicht beschränkt ist. Das gilt natürlich nicht, wenn Regisseur und Filmemacher etwas anderes vereinbart haben. Besondere Regelung für außerfilmische Nutzungsrechte

Außerfilmische Nutzungsrechte, wozu beispielsweise das Merchandising-Recht zählt, werden von dieser Regelung aber nicht erfasst. Benötigt der Produzent also auch diese Verwertungsrechte zur Auswertung des Films, so muss er sich daran Nutzungsrechte vom Regisseur vertraglich einräumen lassen. Wichtig ist, dass er sich nicht nur mündlich mit dem Regisseur über die Rechteübertragung einigt, sondern alles genau schriftlich festhält. Selbst wenn der Produzent dem Regisseur "vertraut", sie schon über Jahre befreundet sind, sollte er auf einen Vertrag nicht verzichten, um Streit zu vermeiden.

Manteltarifvertrag

Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Rechteübertragung durch den Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende. Grundsätzlich ist dieser anwendbar, wenn sowohl Regisseur als auch Produzent tarifgebunden sind, d.h. der Regisseur Gewerkschaftsmitglied und der Produzent Mitglied im Produzentenverband ist. Er ist auch anwendbar, wenn er allgemeinverbindlich erklärt wurde oder ausdrücklich mit in den Arbeitsvertrag zwischen Regisseur und Produzent einbezogen worden ist. Gilt danach der Tarifvertrag, stehen die filmischen Nutzungsrechte an der Leistung des Regisseurs dem Filmemacher zu. Wiederum nicht erfaßt werden die außerfilmischen Verwertungsrechte, die sich der Filmemacher gegebenenfalls einräumen lassen muss.

Der Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende wurde im Februar 2004 gekündigt, ist jedoch bis zum Erlass eines neuen Manteltarifvertrags vorläufig weiter anwendbar. Er war nie für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Wird Superlocke für Puck im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, für das der Tarifvertrag gilt, so stehen Puck alle Nutzungsrechte am Film zur filmischen Auswertung (wozu die Fernsehausstrahlung gehört) aus dem Tarifvertrag zu. Will er aber den Film doch noch für was anderes als zur filmischen Auswertung nutzen, muss er dies extra mit Superlocke vereinbaren. Gilt der Tarifvertrag nicht für den Vertrag zwischen Superlocke und Puck, dann muss sich Puck die Rechte von Superlocke im Arbeitsvertrag übertragen lassen.