Übertragung von einzelnen Nutzungsarten
Der kreative Teil einer Filmproduktion ist eine Sache. Genau zu klären, welche Rechte der Produzent für die Auswertung des Films benötigt, die andere: Denn: Ohne Rechte am Film, kein Gewinn.
Regisseur Rosenquarz ist ein Exzentriker. Als er einen Film für seinen Produzenten Johannson dreht, in dem dieser ihm seiner Meinung nach zu viele Vorschriften macht, die seiner eigenen Kreativität im Weg stehen, verweigert er nach einem Streit mit Johannson einfach seine Zustimmung zur Auswertung. Der Film, prophezeit Rosenquarz, werde "nie ein Kino von innen sehen", schließlich sei er doch sein Werk.
Der Filmemacher muss sich unbedingt zu Anfang der Produktion klar machen, welche Rechte er vom Regisseur benötigt (siehe hierzu auch Fall 2 und Fall3). Sei es zum Beispiel, weil er diese weiter an einen Sender übertragen muss (echte Auftragsproduktion) oder weil er sie selbst benötigt, um den Film auswerten zu können.
Grundsätzlich ist immer Vorüberlegung, ob der Produzent ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht benötigt, welche einzelnen Nutzungsarten er benötigt und in welchem Umfang (räumlich, zeitlich, inhaltlich). Im Filmbereich gilt die Besonderheit des § 89 Abs. 1 UrhG. Nach dieser gesetzlichen Auslegungsregel räumen die Urheber des Filmwerks, wie es der Regisseur ist, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Das heißt, im filmischen Bereich erhält der Produzent schon kraft Gesetzes die zur filmischen Auswertung notwendigen Rechte. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Produzent mit der Herstellung des Films ein hohes Kostenrisiko eingeht und er die Kosten durch Verwertung des Films wieder reinholen muss. Dies gelingt ihm aber nur, wenn er die dazu benötigten Rechte hat.
In dem Fall könnte Rosenquarz also nicht verhindern, dass der Film in die Kinos kommt. Die zur filmischen Auswertung erforderlichen Rechte, wozu neben der Kinoauswertung beispielsweise auch Fernseh- und Videoauswertung gehören, stehen Johannson nämlich schon nach dem Gesetz zu. Es sei denn, beide haben vorher anderes vereinbart.
Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass er die Nutzungsrechte zur außerfilmischen Verwertung nicht hat (z.B. Merchandising-Recht). Wenn der Filmemacher sich weitere - außerfilmische - Nutzungsarten vertraglich einräumen lassen möchte, muss er wieder oben angeführte Überlegung anstellen. Also, ob einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht und ob räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt. Er muss sich auch darüber klar werden, welche Nutzungsart er erwerben will und vor allem was eine selbständige Nutzungsart ("wirtschaftlich-technische selbständige Verwendungsformen") überhaupt ist. Die einzelnen Nutzungsarten sind im Gesetz nicht aufgeführt. Videoverkauf und Videoverleih sind beispielsweise jeweils eigenständige Nutzungsarten. Die Kinovorführung stellt zur Fernsehausstrahlung ein eigenständiges Nutzungsrecht dar. Hingegen ist die Ausstrahlung über Satellit und Kabel sowie die terrestrische Ausstrahlung nur eine einzelne Nutzungsart.
Nutzungsarten im Rechtekatalog fixieren
Um nachher nicht zu riskieren, dass ihm einzelne Nutzungsarten abgesprochen werden, sollte der Filmemacher jede einzelne Nutzungsart (ob einfach oder ausschließlich sowie ihren Umfang) im Vertrag festhalten. Denn bei nicht ausdrücklicher Aufführung der einzelnen Nutzungsarten gelten nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 5 UrhG) nur die Nutzungsarten als eingeräumt, die vom Zweck des Nutzungsvertrages erfasst werden (Zweckübertragungstheorie). Da der Urheber durch diese Bestimmung geschützt werden soll, wird der Vertragszweck eng ausgelegt und im Zweifel zu Gunsten des Urhebers entschieden. Deshalb wird der Filmemacher nicht umhin kommen, im Vertrag einen Rechtekatalog aufzunehmen, um seine Auswertung hinsichtlich der außerfilmischen Nutzungsrechte zu sichern. Wird er für einen Sender tätig ist ihm ein solcher Katalog auch schon mehr oder weniger von der Fernsehanstalt vorgegeben.
Lässt der Produzent sich unbekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG) vom Regisseur einräumen, ist diese Abrede von Gesetzes wegen unwirksam. Das gilt auch für die filmischen Nutzungsarten (siehe § 89 Abs. 1 UrhG). Bei der Ermittlung des Bekanntheitsgrades ist auf die technische Bekanntheit und ihre wirtschaftliche Bedeutung abzustellen, und zwar aus Sicht des Regisseur selbst und auch des Publikums. Internet und DVD gelten zum Beispiel ab ca. 1995 als bekannt.
Tipp: Genaue Auflistung der einzelnen Nutzungsarten! Das gilt auch für den Umfang , die Lizenzzeit und das Lizenzgebiet! Zwecks Klarstellung u.U. auch Aufzählung der zurückbehaltenen Rechte!
