Freie Benutzung

Stefan Raab muss in seiner Sendung "TV Total" einige Regeln beachten.

Moderatorin und Produzentin Annemarie Teufel blendet in ihrer Show regelmäßig fremde Filmausschnitte ein, um dann gewollt bissige und überzogene eigene Ausführungen zu dem Ausschnitt und Thema zu machen.

Die Nutzung eines fremden Filmausschnitts ist möglich, wenn sie als freie Benutzung (§ 24 UrhG) anzusehen ist. Bei freier Benutzung darf der Filmemacher den neu produzierten Film ohne Zustimmung der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten (auf die die Vorschrift entsprechend angewendet wird) des fremden benutzten Films veröffentlichen und verwerten. Der neu produzierte Film einschließlich des eingearbeiteten Klammerteils ist dann wiederum urheberrechtlich geschützt. Vorausgesetzt natürlich er erfüllt die Kriterien (siehe Urheberrecht)!

Ob die Verwendung des Filmausschnitts als freie Benutzung zu bewerten ist, ist auch von einer Abgrenzung zur Bearbeitung abhängig. Maßgeblich für die freie Benutzung ist der "Abstand" des neuen Films zu den Elementen des benutzten Films. Aufgrund der Charakteristik des neuen Films müssen die übernommenen Elemente des fremden Films oder Werks "verblassen". Von einem solchen Abstand kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn Dramaturgie, Charaktere der Personen, einzelne Szenen und Szenenabfolge übernommen werden. Das ist wohl beim 1:1-Einschneiden fremder Filmausschnitte der Fall! Nur wenn eine "Auseinandersetzung" mit dem fremden Filmmaterial in dem neu zu produzierenden Film erfolgt, kann die 1:1-Verwendung von fremden Fernsehausschnitten unter dem Gesichtspunkt der freien Bearbeitung zulässig sein. Typisch ist das bei Satire und Parodie. Als Beispiel für Satire ist "TV Total" zu nennen, da dort die von Stefan Raab gezeigten Szenen anderer Sender stets kommentiert, geschnitten und mit eigener Wertung versehen werden, Stefan Raab sich also mit dem gezeigten Material geistig inhaltlich auseinander setzt.

Wenn Frau Teufel fremde Beiträge 1:1 einblendet, kann von einem "Verblassen" der übernommenen Elemente nicht die Rede sein. Da sie sich aber mit den übernommenen Ausschnitten auseinandersetzt, sie als Vorlage für eigene Beiträge verwendet, ist die Verwendung fremden Filmmaterials zulässig. Das kann aber nicht immer so pauschal gesagt werden, sondern ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Deshalb sollte besser anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Tipp: In der Praxis ist oft nur schwer zu beurteilen, ob eine freie Benutzung oder in Abgrenzung dazu eine unfreie Bearbeitung anzunehmen ist. Deshalb ist dem Filmemacher anzuraten, sich besser die Zustimmung der betroffenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die Einblendung der fremden Filmausschnitte einzuholen. Damit geht er auf Nummer sicher!

 

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