Diven-Terror am Set
Engagiert der Produzent eine Schauspielerin quasi per Handschlag, dann hat er dennoch einen Arbeitsvertrag mit ihr geschlossen. Will er sie wieder loswerden, dann darf er die Paragrafen des Arbeitrechts nicht umgehen.
Schauspielerin Catherine McArthur wird von Produzent Kai Wiedemann als Hauptbesetzung für seine erste Low-budged-Kinoproduktion „Peggy´s Tagebuch.“ engagiert. Die Bedingungen der Zusammenarbeit werden lediglich mündlich vereinbart: Katherine McArthur soll für voraussichtlich 15 Drehtage im September 2004 pauschal 5.000,00 € zzgl. MwSt. vorab erhalten. Über diesen Betrag solle sie eine Honorarrechnung ausstellen. Bereits zu Drehbeginn gibt es Ärger: Catherine McArthur erscheint ständig unpünktlich, sie kann ihren Text nicht richtig und hat sich mit dem Regisseur überworfen. Von dem wolle sie sich gar nichts sagen lassen. Bevor wegen der Exzentrik der Catherine McArthur das ganze Projekt scheitert, fragt
Kai Wiedemann seinen Anwalt, ob er der Diva kündigen und die bereits gezahlte Gage zurückfordern kann. Zwischenzeitlich hat er erfahren, dass sie schwanger ist.
Die rechtlichen Folgen, die sich aus dem Engagement von Schauspielern ergeben, richten sich ganz entscheidend danach, ob ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Als Faustregel gilt: Alle Verträge mit Schauspielern sind Arbeitsverträge. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Vertrag schriftlich oder nur mündlich geschlossen wurde, ob er als Freier Mitarbeiter-Vertrag bezeichnet ist oder ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Ein Arbeitsverhältnis liegt bei persönlicher Abhängigkeit vor: Ein Schauspieler ist stark an die Vorgaben des Produzenten gebunden: Dieser, bzw. der von ihm beauftragte Regisseur, kann Weisungen erteilen und bestimmt den Arbeitsort und die Arbeitszeit des Schauspielers. Auch ein nur kurzzeitiges Engagement ändert daran nichts. Im Zweifel kommt ein Arbeitsverhältnis sogar für einen Drehtag zu Stande. Dies ist in der Filmbranche durchaus üblich.
Konsequenzen des Arbeitsvertrags
Catherine McArthur und Kai Wiedemann haben also ein Arbeitsverhältnis begründet, auch wenn sie dies nicht speziell in einem Vertrag geregelt haben. Dies hat weitreichende Konsequenzen: Der Produzent muss die Schauspielerin als Arbeitnehmerin bei der Einzugsstelle zur Sozialversicherung anmelden, dort den Sozialversicherungsbeitrag abführen und die Lohnsteuer für die Schauspielerin an das Finanzamt bezahlen. Zudem ist Wiedemann verpflichtet zu Unrecht abgezogene Vorsteuern dem Finanzamt zu erstatten, wenn er die gezahlte Umsatzsteuer bereits verrechnet hat.
Der Arbeitnehmer ist durch zahlreiche Gesetze, wie zum Beispiel das Kündigungsschutz-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Teilzeit- und Befristungsgesetz oder das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Catherine kann sich auf mehrere Vorschriften berufen. So muss ein befristeter Arbeitsvertrag - und dabei handelt es sich bei der Beschränkung auf 15 Drehtage im September 2004 - schriftlich abgeschlossen werden. Da hier nur eine mündliche Vereinbarung vorliegt, wurde ein zeitlich unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Durch die Schwangerschaft der Schauspielerin hat der Produzent ein weiteres Problem: es ist ihm unmöglich, das Engagement zu beenden, denn Schwangere sind praktisch unkündbar. Nur bei besonderen Gründen ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich. Diese bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Arbeitsschutz. Wiedemann kann allenfalls das Arbeitsverhältnis für die Zeit nach Ende der Dreharbeiten kündigen, wenn der Betrieb „Filmdreh“ stillgelegt wird und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für Catherine mehr bestehen sollte.
Eine Rückforderung der bereits gezahlten Gage ist - zumindest anteilig – nur möglich, wenn Catherine zum Beispiel ihren Text gar nicht kann oder die Dreharbeiten mit ihr nicht möglich sind, weil sie die Arbeit verweigert. Dann gilt der Grundsatz: ohne Arbeit keinen Lohn. Anders ist es jedoch, wenn sie einfach nur „schlecht“ arbeitet, bzw. durch ihr Verhalten alle nervt, dass keiner mit ihr zusammen arbeiten möchte. Dann ist eine Gagenkürzung nicht oder nur äußerst schwer durchzusetzen.
