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Nachdem der Film im Kino gelaufen ist, kann der Produzent ihn auf Video und DVD vertreiben lassen. Entscheidet sich der Produzent für diese Art der Auswertung, dann muss er an die Sperrfristen denken.

Der Produzent Peter Wolfgangsen möchte seinen Kinofilm auch als Video auf VHS und DVD verbreiten. Er überlegt, an wen er sich dazu wenden kann, was er bei den Vertragsverhandlungen beachten muss und wann er den Vertrag abschließen soll.

Für die Verbreitung seines Kinofilms auf Video und VHS muss der Produzent einen Videovertriebsvertrag mit einem Videovertrieb schließen, falls er diese Rechte nicht bereits an den Kinoverleih vergeben hat. Es ist schwer zu sagen, wann genau der beste Zeitpunkt für die Vertragsverhandlungen ist. Wenn der Produzent den Vertrag erst nach der Kinoauswertung schließt, so kann dies gleichermaßen positiv oder negativ sein: Ist der Kinofilm ein großer Erfolg, hat der Produzent eine günstige Verhandlungsposition gegenüber dem Videohersteller. Andererseits, wenn der Kinofilm flopt, wird der Produzent schwer einen günstigen Vertrag zur Videoauswertung bekommen.
Der Videovertriebsvertrag sollte möglichst aber spätestens mit der Fertigstellung des Filmes, wohl aber schon als Presale geschlossen werden. So kann die Minimumgarantie aus dem Vertrag - ähnlich wie beim Kinoverleihvertrag - schon zur Finanzierung der Produktion eingesetzt werden.

Auch bei diesem Vertrag überträgt der Produzent dem Videovertrieb in der Regel das exklusive Recht (Videogrammrecht) zur Videoverwertung (DVD, VHS und andere Formate) des Filmes. Die Rahmenbedingungen des Films sollten bei Vertragsschluss feststehen.

Presale
Handelt es sich um einen Presale, so wird der Vertrieb auf eine Festlegung von Drehbuch, Hauptdarstellern und Regisseur bestehen. An dieser Stelle muss der Produzent aufpassen: Sollte der Film im Kino erfolglos sein, kann der Videovertrieb bei diesem Vertragspunkt Ausstiegsmöglichkeiten suchen. Da z.B. je nach Regisseur der Film mehr oder weniger vom Drehbuch abweichen wird, sollte der Produzent vorsichtig damit sein, dem Vertrieb ein Rücktrittsrecht einzuräumen.

Wie beim Kinoverleihvertrag erhält der Produzent seine Vergütung als nicht rückzahlbare aber verrechenbare Minimumgarantie. In Deutschland liegt diese etwa zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Einerseits benötigt der Produzent diese Summe möglichst frühzeitig zur Finanzierung der Produktion, andererseits möchte der Videovertrieb bereits "etwas sehen" um sichergehen zu können, dass der Film tatsächlich fertig gestellt wird. Somit bietet es sich als Interessenausgleich an, die Zahlungen vom ersten bis zum letzten Drehtag auf mehrere Termine zu staffeln.
Eine Vergütung zusätzlich zur Minimumgarantie wird prozentual pro verkaufter Videokassette bzw. DVD zum Händlerabgabepreis vereinbart. Dabei ist zwischen Kauf- und wesentlich teureren Mietkassetten bzw. DVDs zu differenzieren. Dieser Punkt ist problematisch für den Produzenten, da der Videovertrieb seine Zahlen meist geheim halten möchte. Der Produzent kann versuchen, eine Einsichtannahme vertraglich zu vereinbaren. 

Tipp: Es gibt hier zahlreiche verschiedene Möglichkeiten, die Vergütung zu berechnen und der Produzent sollte darauf achten, dass klar geregelt ist, wie viel er pro verkaufter Kassette / DVD erhält.

Tipp: Der Produzent muss auf die Sperrfristen von Kinofilmen achten: Sowohl Kinoverleiher als auch Filmförderungen verlangen eine aktuell halbjährliche Sperrfrist, d.h. der Videovertrieb darf frühestens sechs Monate nach Kinostart beginnen.

Checkliste:

  • Abrechnungsmodalitäten: Auf Zeitpunkte, Mindestgrenzen und Inhalt der Abrechnungen achten
  • Marketing: Höchst- und Minimalgrenze für Marketingkosten festlegen
  • Prüfungsrecht: In der Regel ein Buchprüfungsrecht durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person
  • Nennungsverpflichtungen: Verpflichtung des Produzenten auf den Videovertrieb übertragen

 

im Internet:

externer Link Warner Bros
externer Link MGM

im Glossar:

Link ins Glossar Videovertriebsvertrag
Link ins Glossar HAP