Bin ich schon drin?

Wer einen Film sehen will, der muss nicht immer ins Kino gehen. Oft kann der Filmfan sich Filme im Internet herunterladen. Doch nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt.

Der Filmproduzent Sonny Dimpson möchte schauen, welche Resonanz sein neues Gewaltepos im Internet findet. Er setzt sich vor seinen PC und googlet den Namen seines Filmes "Tod an Pfingsten". Durch Zufall landet er auf der Seite eines Hackers und stellt fest, dass sein Film dort kostenlos zum Herunterladen angeboten wird. Entsetzt greift er zum Telefon. Was kann Dimpson jetzt machen?

Die Verbreitung eines Filmes über Online-Tauschbörsen, die Bereitstellung zum Herunterladen auf Servern oder die ungefragte Verwendung von Bildern aus dem Film auf Homepages ist nicht erlaubt. Gegen diese unerlaubten Nutzungen kann der Filmhersteller gerichtlich vorgehen und gegebenenfalls sogar Schadensersatz fordern. Es spielt dabei keine Rolle, ob man den Film zuerst als Datei herunterlädt und dann abspielt oder ob der Film als sog. Streaming Video angeboten wird.

Das Internet birgt jedoch nicht nur Gefahren für den Filmhersteller, sondern eröffnet der gesamten Unterhaltungsbranche auch ganz neue Vertriebswege und Strukturen. Vorstellbar ist z. B., dass der Verleih den Film in Zukunft nicht mehr nur in die Kinos bringt, sondern ihn auch im Internet gegen eine Gebühr zum Herunterladen anbietet. Dabei sollte man wissen, dass die Möglichkeit einen Film über das Internet zu verbreiten, grundsätzlich eine eigene neue Nutzungsart darstellt und zwischen Produzent und Verleih vertraglich vereinbart werden muss. Gleichzeitig muss sich der Produzent, sofern er den Film über das Internet verwerten will, auch von allen, die an der Herstellung des Films beteiligt waren, die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen lassen.

Tipp: Problematisch ist die pauschale Verwendung der Begriffe "Internetverwertung" oder "Nutzung im Internet" in Verträgen, da aufgrund der vielfältigen technischen Standards und Möglichkeiten nicht klar ist, welche Nutzungsart nun gemeint ist. Man sollte hier so genau wie möglich sein.

Möchte der Produzent auf einer Homepage nur Standbilder aus dem Film zeigen, um Werbung für den Film zu machen, muss er an sich den Kameramann, der die Rechte an den Bildern hat, fragen. Da der Kameramann jedoch ein Angestellter des Produzenten ist, klärt man diese Frage schon bei Vertragsschluss.
Bei Standfotos, die während der Dreharbeiten von einem Fotografen geschossen werden, hat dieser die Rechte inne und muss sie gegebenenfalls freigeben. Da jedoch auch er in der Regel im Auftrag der Produktion handelt, hat er auch seine Rechte schon an den Produzenten übertragen.

Weitere Informationen:

im Internet:

externer Link Arcor-Video On Demand

im Glossar:

Link ins Glossar Nutzungsrechte
Link ins Glossar Verwertungsrecht