Benutzung fremder Filmaufnahmen
Will der Produzent Szenen aus anderen Filmen in seinen Streifen einbauen, dann muss er die Rechte klären. Ausnahmsweise kann er Filmausschnitte einfach so verwenden.
Die beim Filmdreh zu beachtenden Rechte Dritter sind von einer Reihe von Personen zu beachten, namentlich vom Drehbuchautor, Regisseur, Produzenten oder Produktionsleiter. Die Zusammenstellung erfolgt an dieser Stelle für Regisseur, Produzent und Produktionsleiter einheitlich, egal wer sich beim Dreh um die Einhaltung kümmert. Oft wird der Produktionsleiter mit der Prüfung betraut sein (ob bspw. fremde Filmaufnahmen verwendet werden können). Dies könnte aber auch ein Anwalt sein. Die Nennung einer der Personen im folgenden ist also nur beispielhaft und gilt genauso für die anderen.Regisseur Toronto kommt bei den Dreharbeiten die Idee, aus verschiedenen Filmen der letzten Jahre einzelne Szenen in seinen Film einzuschneiden. Zum einen weil er sie für besonders gelungen hält und passend zu der Szenerie seines eigenen Films findet. Und zum anderen könnte er Kosten sparen und müßte nicht selbst Drehorte wie Tokio und Rom aufsuchen.
Genauso wie der Drehbuchautor bei der Stoffentwicklung des Films muss der Filmemacher bei der Produktion darauf achten, dass er keine fremden Rechte verletzt. Möchte er Filmausschnitte aus einem fremd produzierten Film nutzen (= Klammerteilauswertung), so sollte er sich klar machen, dass dies ohne weiteres nicht möglich ist. Hieran bestehen Urheber- (Drehbuchautor, Regisseur, u.a.) sowie Leistungsschutzrechte (z.B. Schauspieler, Filmhersteller), die er nicht ohne weiteres ignorieren kann. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen besteht an einem Filmausschnitt kein Urheberrechtsschutz, so dass er eigentlich verwendet werden dürfte. Hiervon ist dem Filmemacher aber abzuraten, weil die Einschätzung schwierig ist und er Rechtsverletzungen und damit Schadensersatzforderungen der Urheber riskiert. Das heißt in Konsequenz, dass er die Filmausschnitte erst gar nicht nutzen oder sich im vorhinein ein Nutzungsrecht daran einräumen lassen sollte. In den seltensten Fällen wird dies unentgeltlich geschehen, so dass der Filmemacher abzuschätzen hat, ob sein Budget das hergibt. Aber besser die Kosten im vorhinein kalkulieren zu können, als nachher "unerwartet" noch Geld zahlen zu müssen.
Im Einzelfall kann der Filmemacher aber schauen, ob er den Filmausschnitt unter den Gesichtspunkten der "freien Benutzung" (siehe hierzu Fall 8), der "Gemeinfreiheit" (siehe hierzu Fall 9) oder des "Filmzitats" (siehe hierzu Fall 10) verwenden darf. In diesen Fällen stellt die Nutzung des Filmausschnitts keine Urheberrechtsverletzung dar, und der Filmemacher muss kein Geld für die (teilweise) Nutzung von schon bestehenden Werken zahlen. Er hat aber darauf zu achten, dass die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen.
Toronto ist unbedingt davon abzuraten, so ohne weiteres Filmausschnitte fremder Filmen zu verwenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass schon am fremden Filmmaterial kein Urheberrecht besteht und es damit verwendbar ist. Er sollte prüfen lassen, ob eventuell weitere Ausnahmen (siehe dazu im folgenden) vorliegen, um die Ausschnitte kostenfrei verwenden zu können. Oder er sollte sich direkt von den Urhebern Lizenzen geben lassen. Denn Kosten spart er keinesfalls, wenn er ohne Erlaubnis der Urheber urheberrechtsschutzfähiges Filmmaterial verwendet.